Für die Firma
Aluper mit Sitz in Grote Voort 293A, 8041 BL Zwolle, eingetragen bei der Handelskammer in Zwolle unter der Nummer 58685979
Artikel 1 - Anwendbarkeit
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Kostenvoranschläge, Verträge und erteilten Aufträge.
1.2 Für die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist stets der niederländische Text maßgebend.
1.3 Unter "Abnehmer" wird in diesen Bedingungen jede (juristische) Person verstanden, die mit dem Lieferanten einen Vertrag geschlossen hat oder zu schließen wünscht, und, abgesehen von diesem, sein(e) Vertreter, worunter auch Ladenpersonal, Bevollmächtigte, Rechtsnachfolger und Erben fallen.
1.4 Unter "Verbraucher" wird in diesen Bedingungen jede natürliche Person verstanden, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes handelt, oder der Käufer, der eine einem Verbraucher vergleichbare Stellung einnimmt und einen Vertrag mit dem Anbieter geschlossen hat. Alle in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen gelten auch für Verbraucher, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
1.5 Ergänzungen und/oder Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur, wenn sie zwischen Lieferant und Auftraggeber schriftlich vereinbart worden sind.
1.6 Wenn der Lieferant in irgendeinem Vertrag mit dem Abnehmer von diesen Bedingungen abweicht, kann sich der Abnehmer bei späteren Verträgen niemals auf diese Abweichung berufen. Abweichungen von diesen Bedingungen müssen jedes Mal ausdrücklich vereinbart werden.
1.7 Einem Hinweis des Bestellers auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird vom Lieferanten ausdrücklich widersprochen.
1.8 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise ungültig oder nichtig sein, bleiben alle anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig anwendbar. Der Lieferant und der Kunde werden sich dann beraten, um neue Bestimmungen zu vereinbaren. Dabei werden der Zweck und die Tragweite der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich respektiert.
1.9 Wenn sich zwischen den Parteien eine Situation ergibt, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geregelt ist, sind bei der Beurteilung dieser Situation Zweck und Umfang dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen so weit wie möglich zu berücksichtigen.
Artikel 2 - Angebote, Offerten und Vereinbarungen
2.1 Alle Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten, ob in Form von Preislisten oder auf andere Weise, einschließlich mündlicher Angebote und Kostenvoranschläge und anderer Erklärungen von Vertretern und/oder Mitarbeitern des Lieferanten, sind unverbindlich und erfolgen vorbehaltlich der Bestätigung gemäß den Bestimmungen in Artikel 2.4 dieser allgemeinen Bedingungen.
2.2 Ein Angebot oder eine Offerte verfällt, wenn das Produkt, auf das sich das Angebot oder die Offerte bezieht, nicht mehr verfügbar ist.
2.3 Der Lieferant kann nicht an seine Angebote oder Kostenvoranschläge gebunden werden, wenn der Käufer vernünftigerweise erkennen kann, dass das Angebot, der Kostenvoranschlag oder ein Teil davon einen offensichtlichen Fehler oder Schreibfehler enthält.
2.4 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn er vom Lieferanten innerhalb von 8 (acht) Tagen nach der Bestellung des Käufers schriftlich bestätigt wurde oder wenn er innerhalb von 8 (acht) Tagen mit der Ausführung der Bestellung begonnen hat.
2.5 Weicht die Bestellung von dem im Angebot oder der Offerte enthaltenen Angebot ab, ist der Lieferant nicht daran gebunden. Der Vertrag wird dann nicht gemäß dieser abweichenden Bestellung geschlossen, es sei denn, der Lieferant gibt etwas anderes an.
2.6 Bei einer Lieferung in mehreren Teilen gilt der Vertrag insgesamt als abgeschlossen, wenn die erste Teillieferung erfolgt ist.
2.7 Nachträgliche Vereinbarungen, Zusagen und/oder Änderungen des Vertrages, die der Lieferant (durch seine Angestellten) dem Abnehmer gegenüber macht, sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Lieferanten innerhalb von 8 (acht) Tagen schriftlich bestätigt werden oder wenn der Lieferant sie innerhalb von 8 (acht) Tagen ganz oder teilweise umsetzt.
2.8 Jeder Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass sich der Abnehmer, ausschließlich nach dem Ermessen des Lieferanten, als ausreichend kreditwürdig für die monetäre Erfüllung des Vertrages erweist.
2.9 Der Lieferant ist berechtigt, bei oder nach Abschluss des Vertrages vom Abnehmer Sicherheit für die Erfüllung aller Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen zu verlangen, bevor er weitere Lieferungen vornimmt.
2.10 Der Lieferant ist befugt, wenn er dies für die ordnungsgemäße Ausführung des erteilten Auftrags für wünschenswert oder notwendig hält, andere Personen mit der Ausführung des Vertrags zu beauftragen, deren Kosten dem Abnehmer gemäß den abgegebenen Angeboten in Rechnung gestellt werden. Wenn möglich und/oder erforderlich, wird der Lieferant den Käufer diesbezüglich konsultieren. Wenn der Käufer ein Verbraucher ist, werden diese Kosten im Voraus festgelegt.
2.11 Der Lieferant ist berechtigt, die Ware per Nachnahme zu liefern.
Artikel 3-Preise/Verkaufspreise
3.1 Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und ab Lager, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3.2 Wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, sind im Preis nicht enthalten: Besondere Einfuhrzölle und/oder andere Steuern und Abgaben - Besonderes Verpackungsmaterial und/oder Verpackung - Kosten für Be- und Entladen, Transport und Versicherung
3.3 Die Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebots geltenden Selbstkostenpreisen. Wenn diese Selbstkostenpreise seit dem Datum des Angebots aufgrund von Preiserhöhungen bei Rohstoffen, (Hilfs-)Materialien, Teilen, Transportkosten, Löhnen, Versicherungsprämien, steuerlichen Abgaben, Einfuhrzöllen, Wechselkursen usw. gestiegen sind, ist der Lieferant berechtigt, diese Preiserhöhung weiterzugeben.
3.4 Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten auch, wenn diese kostensteigernden Faktoren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren.
3.5 Übersteigt die Preiserhöhung eines bereits geschlossenen Vertrags 15 % des vereinbarten Preises, hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention per Einschreiben aufzulösen, wobei er verpflichtet ist, das bereits Gelieferte oder Ausgeführte anteilig zu vergüten. Für diesen Teil bleiben die Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen in vollem Umfang anwendbar.
3.6 Ist der Kunde Verbraucher, so ist er zum Rücktritt berechtigt, wenn eine Preiserhöhung nach Absatz 3 eintritt, es sei denn, die Preiserhöhung tritt erst drei Monate nach Vertragsschluss ein; in diesem Fall gilt Absatz 5 entsprechend.
3.7 Der Abnehmer ist verpflichtet, die vom Lieferanten für die von ihm gelieferten Waren festgesetzten (Mindest-)Verkaufspreise einzuhalten, es sei denn, der Abnehmer hat mit dem Lieferanten ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
3.8 Wenn der Abnehmer gegen die Bestimmungen des vorigen Absatzes verstößt, ist der Lieferant berechtigt, alle (noch auszuführenden) Lieferverträge ohne gerichtliche Intervention aufzulösen und den Vertrag auf der Grundlage von Artikel 7, Absatz 1 unter b als aufgelöst zu betrachten, unbeschadet der anderen Bestimmungen von Artikel 7. Darüber hinaus werden alle Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer sofort fällig und zahlbar.
Artikel 4-Lieferzeit/Lieferort
4.1 Bei nicht rechtzeitiger Lieferung ist der Lieferant ausdrücklich in Verzug zu setzen und eine letzte Frist zur Lieferung zu setzen.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem sie ihm zur Verfügung gestellt werden. Verweigert der Käufer die Annahme der Produkte zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihm zur Verfügung gestellt werden, oder unterlässt er es, die für die Lieferung erforderlichen Angaben zu machen, ist der Lieferant berechtigt, die Produkte auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.
4.3 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware (die Verpackung) sofort bei der Lieferung auf eventuelle Mängel in Bezug auf die Anzahl der Packstücke und sichtbare Schäden zu überprüfen oder diese Überprüfung sofort nach der Mitteilung des Lieferanten, dass die Ware dem Käufer zur Verfügung steht, vorzunehmen. Bei der Lieferung auftretende Mängel an der gelieferten Ware (bzw. an deren Verpackung) müssen auf dem Lieferschein, der Rechnung und/oder den Transportpapieren vermerkt werden, andernfalls werden diesbezügliche Reklamationen nicht mehr bearbeitet. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, bei der Unterzeichnung der Empfangsbestätigung alle festgestellten Schäden und Mängel auf dem Frachtbrief des Spediteurs zu vermerken, so dass sich der Spediteur später im Falle einer Reklamation nicht auf die Unterschrift des Kunden für einen vollständigen Empfang in gutem Zustand berufen kann. In diesem Fall sind die Aufzeichnungen des Lieferanten verbindlich.
4.4 Der Kunde ist außerdem verpflichtet, unmittelbar nach der Lieferung zu prüfen, ob die gelieferten Waren in Qualität und Quantität dem entsprechen, was vereinbart wurde, und ob sie die von den Parteien diesbezüglich vereinbarten Anforderungen erfüllen. Alle sichtbaren Mängel müssen dem Lieferanten gemäß dem in Artikel 9 beschriebenen Verfahren gemeldet werden. Nicht sichtbare Mängel müssen dem Lieferanten unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Die Meldung muss eine möglichst genaue Beschreibung des Mangels enthalten, damit der Lieferant angemessen reagieren kann. Der Käufer muss dem Lieferanten die Möglichkeit geben, eine Beschwerde zu untersuchen (oder untersuchen zu lassen).
4.5 Der Kunde darf ein Produkt, an dem er zuvor einen Mangel festgestellt hat, nicht verwenden. Der Käufer ist verpflichtet, ein Produkt, an dem er einen Mangel festgestellt hat, aufzubewahren, um dem Lieferanten die Möglichkeit zu geben, den Mangel zu untersuchen. Die Zurückbehaltungspflicht des Käufers endet, wenn die Reklamation vom Lieferanten vollständig beglichen wurde.
4.6 Geringfügige Abweichungen in Bezug auf Qualität, Menge, Farbe, Ausführung, Größe, Gewicht usw., die im Handel als akzeptabel gelten oder technisch unvermeidbar sind, berechtigen den Käufer niemals zur Ablehnung einer Lieferung.
4.7 Der Lieferant ist berechtigt, in Teilen zu liefern (Teillieferungen), die der Lieferant gesondert in Rechnung stellen kann. Der Käufer ist dann verpflichtet, gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 zu zahlen.
4.8 Die Lieferverpflichtung des Lieferanten ist erfüllt, wenn die Ware dem Käufer einmal angeboten worden ist. Die vom Käufer oder seinem Vertreter unterzeichnete Empfangsbestätigung gilt als vollständiger Nachweis der Lieferung.
4.9 Im Falle der Nichtabnahme durch den Kunden gehen Reise-, Lager- und sonstige Kosten zu Lasten des Kunden. Nach einer Frist von vier Wochen ist der Lieferant berechtigt, diese Gegenstände (privat) zu verkaufen. Die Kosten des Privatverkaufs gehen zu Lasten des Käufers, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, die Bestimmungen von Artikel 7.3 in Anspruch zu nehmen.
Artikel 5-Vollmacht
5.1 Im Falle höherer Gewalt, darunter: Streik, Brand, Zerstörung von Waren während des Transports, Wasserschäden, behördliche Maßnahmen, Schäden während des Versands oder des Transports, Ausfuhrverbot, Krieg, Mobilisierung, Ein- oder Ausfuhrhindernisse und alle anderen Situationen, die nicht dem Lieferanten zuzuschreiben sind und die die Erfüllung des Vertrags vorübergehend oder anderweitig verhindern, ist der Lieferant berechtigt, nach seiner Wahl entweder die Lieferfrist um die Dauer dieses Hindernisses zu verlängern oder den Kauf zu annullieren, soweit er von dem Hindernis betroffen ist.
5.2 Beträgt die Behinderung nicht mehr als einen Monat, ist der Kunde nicht zum Rücktritt berechtigt. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, sofern dies per Einschreiben geschieht und dieses Schreiben vor der Lieferung des Kaufgegenstands beim Lieferanten eingeht.
5.3 Der Lieferant hat das Recht, die Bezahlung der Leistungen zu verlangen, die er bei der Ausführung des betreffenden Vertrags erbracht hat, bevor der die höhere Gewalt verursachende Umstand eintrat.
Artikel 6 - Übertragung des Eigentums
6.1 Solange der Käufer nicht alle (Zahlungs-)Verpflichtungen erfüllt hat, bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Lieferanten.
6.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die gelieferte Ware als Sicherheit oder Eigentum an Dritte zu übertragen. Der Kunde darf die gelieferte Ware auch nicht an Dritte zum Gebrauch überlassen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen seines Geschäftsbetriebs.
6.3 Im Falle der Weiterveräußerung von (noch) nicht vollständig oder teilweise bezahlten Waren durch den Abnehmer tritt der Abnehmer schon jetzt die aus dieser Weiterveräußerung entstehende Forderung gegen seinen Abnehmer an den Lieferanten ab, wobei jede Abtretung als (Teil-)Zahlung gilt.
6.4 Der Abnehmer ist verpflichtet, dem Lieferanten auf dessen erste Aufforderung hin die entsprechenden Angaben zum Weiterverkauf zu machen, damit der Lieferant den geschuldeten Betrag direkt beim Abnehmer des Abnehmers einziehen kann. Der von diesem Käufer an den Lieferanten gezahlte Betrag wird von dem Gesamtbetrag, den der Käufer dem Lieferanten schuldet, abgezogen.
6.5 Im Falle eines Weiterverkaufs ist der Käufer verpflichtet, seinem Abnehmer den gleichen Eigentumsvorbehalt zu gewähren, wie in diesem Artikel erwähnt.
6.6 Wenn der Abnehmer irgendeine Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten aus dem Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, oder wenn ein anderer Umstand im Sinne von Artikel 7.1 eintritt, ist der Lieferant berechtigt, die gelieferten Waren ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention zurückzunehmen. Der Käufer ermächtigt den Lieferanten bedingungslos und unwiderruflich im Voraus, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum des Lieferanten befindet, sowie alle anderen Orte, die für die Rücknahme dieser Produkte erforderlich sind.
6.7 Der Abnehmer hat stets alles zu tun, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, um die Eigentumsrechte des Lieferanten zu sichern.
6.8 Wenn der Lieferant die gelieferten Sachen tatsächlich zurückgenommen hat, wird der Vertrag gemäß den Bestimmungen in Artikel 7.1 aufgelöst.
6.9 Der Abnehmer ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen gepfändet werden oder wenn Dritte Rechte an den vom Lieferanten gelieferten Sachen geltend machen, sofern diese (noch) im Eigentum des Lieferanten stehen, sowie wenn ein Umstand im Sinne von Artikel 7.1 eintritt.
Artikel 7-Kündigung/Beendigung der Vereinbarung
7.1 Der Lieferant behält sich das Recht vor, den Vertrag/die Verträge mit dem Abnehmer sofort und ohne gerichtliche Intervention zu kündigen oder seine Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen, wenn: wenn der Kunde für insolvent erklärt wird, einen Antrag auf Zahlungsaufschub stellt oder unter Zwangsverwaltung gestellt wird, in Liquidation geht oder wenn andere Umstände eintreten, aufgrund derer der Kunde nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen kann. der Kunde Rechnungen nicht (rechtzeitig) bezahlt oder anderweitig eine Verpflichtung aus diesem oder einem anderen zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig erfüllt. Nach dem Vertragsabschluss werden dem Lieferanten Umstände bekannt, die die Befürchtung begründen, dass der Käufer seinen (Zahlungs-)Verpflichtungen nicht nachkommen wird.
7.2 Bei Aussetzung oder Beendigung des Vertrags im obigen Sinne werden alle Forderungen gegenüber dem Abnehmer sofort fällig, und der Lieferant ist außerdem berechtigt, vollen Schadenersatz, entgangenen Gewinn und/oder entgangene Zinsen zu verlangen.
7.3 Die Position "entgangener Gewinn" beträgt 25% des vereinbarten Preises, sofern der Lieferant nicht das Gegenteil nachweist.
7.4 Der Posten "entgangene Zinsen" wird auf der Grundlage des jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatzes berechnet.
7.5 Wenn der Lieferant den Vertrag auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Artikels aussetzt oder beendet, ist er in keiner Weise verpflichtet, dem Abnehmer den dadurch entstandenen Schaden oder die Kosten zu ersetzen.
Artikel 8-Transportrisiko/Risikotransfer
8.1 Alle Risiken des Transports oder der zu liefernden oder gelieferten Waren (wie z.B. das Risiko des Verlusts, der Beschädigung oder der Wertminderung) gehen ab dem Zeitpunkt, an dem die Waren das Lager des Lieferanten verlassen, zu Lasten des Käufers. Dies gilt sowohl für direkte als auch für indirekte Schäden, selbst wenn der Käufer behauptet, dass Konnossemente, Transportadressen usw. die Klausel enthalten, dass alle Transportschäden auf Rechnung und Gefahr des Absenders gehen.
8.2 Wenn der Käufer ein Verbraucher ist und vereinbart wurde, dass die Ware an seine Wohnung geliefert wird, geht die Gefahr der zu liefernden oder gelieferten Ware erst mit der tatsächlichen Lieferung über.
8.3 Die Art des Transports, des Versands, der Verpackung usw. wird, wenn keine weiteren Anweisungen vom Käufer erteilt wurden, vom Lieferanten als gutem Unternehmer bestimmt. Besondere Wünsche des Käufers in Bezug auf Transport und/oder Versand werden nur ausgeführt, wenn diese Wünsche vom Lieferanten akzeptiert wurden und der Käufer erklärt hat, die zusätzlichen Kosten dafür zu tragen.
Artikel 9-Werbung
9.1 Reklamationen/Beanstandungen bezüglich der gelieferten Waren müssen innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Erhalt der gelieferten Waren durch den Käufer schriftlich oder per E-Mail an den Kundendienst des Lieferanten gerichtet werden.
9.2 Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb von fünf Tagen nach dem Versanddatum beim Lieferanten eingehen.
9.3 Nach Ablauf einer in 9.1 oder 9.2 gesetzten Frist gilt die Lieferung bzw. die Rechnung als vom Kunden genehmigt. In diesem Fall werden die Beschwerden vom Lieferanten nicht mehr berücksichtigt.
9.4 Die Einreichung von Beschwerden/Reklamationen entbindet den Abnehmer niemals von seinen Zahlungsverpflichtungen, die Bestimmungen von Artikel 12 bleiben in vollem Umfang in Kraft.
9.5 Für die Zwecke dieser Bestimmungen gilt jede Teillieferung als eine separate Lieferung.
9.6 Der Abnehmer ist nicht berechtigt, beanstandete Sachen ohne die schriftliche Zustimmung des Lieferanten zurückzusenden.
9.7 Stellt sich heraus, dass eine Reklamation unbegründet ist, gehen die dem Lieferanten dadurch entstandenen Kosten, wie z.B. Untersuchungskosten, zu Lasten des Kunden.
Artikel 10-Haftung und Gewährleistung
10.1 Sollte der Lieferant haften, so ist diese Haftung auf das in dieser Bestimmung geregelte Maß beschränkt.
10.2 Die Garantie auf die gelieferten Waren entspricht in vollem Umfang und beschränkt sich auf die Garantie, die der Hersteller dieser Waren gewährt.
10.3 Im Falle von Bruchschäden wird keine Garantie gewährt.
10.4 Wenn ein Produkt, das mit einem Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler behaftet ist, einen Schaden an Personen oder anderen Sachen verursacht, für den der Lieferant haftet, ist diese Haftung auf den Rechnungsbetrag des Auftrags oder zumindest auf den Teil des Auftrags beschränkt, auf den sich die Haftung bezieht.
10.5 Die Haftung des Lieferanten ist in jedem Fall auf den Betrag begrenzt, der von seinem Versicherer in dem betreffenden Fall ausgezahlt wird.
10.6 Der Lieferant haftet nur für direkte Schäden. Der Lieferant haftet in keinem Fall für indirekte Schäden, wie z.B. Folgeschäden, entgangenen Gewinn und entgangene Einsparungen.
10.7 Der Lieferant haftet niemals für schädliche Folgen der von ihm gelieferten Produkte und Dienstleistungen, wenn sich herausstellt, dass der Abnehmer, c.q. Benutzer/Verbraucher: sich nicht an die Gebrauchsanweisung gehalten hat - dem Produkt andere Produkte beigemischt hat, die die beabsichtigte Wirkung des Produkts des Lieferanten aufheben - auf das Produkt des Lieferanten allergisch ist oder auf das Produkt allergisch reagiert - das Produkt nicht in der vorgeschriebenen Weise gelagert hat, das Produkt zu anderen als den vorgesehenen Zwecken verwendet hat - das Produkt nicht ordnungsgemäß gewartet hat - das nicht verbrauchbare Produkt eingenommen hat - das Produkt nach Ablauf des Verfallsdatums verwendet hat - dem Lieferanten unrichtige und/oder unvollständige Angaben gemacht hat und der Lieferant sich auf diese Angaben verlassen hat - das Produkt verwendet hat, obwohl dem Käufer bekannt war, dass das Produkt einen Mangel aufweist.
10.8 Der Lieferant haftet auch niemals für schädliche Folgen, die durch Umstände verursacht werden, auf die der Lieferant keinen Einfluss hat, wie z.B. extreme Wetterbedingungen.
10.9 Der Lieferant haftet nicht für die Beratung über anzuwendende Produkte oder sonstige Beratung, es sei denn, es besteht ein gesondert mit dem Abnehmer abgeschlossener Beratungsvertrag, in dem der Abnehmer tatsächlich eine Gegenleistung für die vom Lieferanten zu erbringende Beratungsleistung erbringt. Sollte der Auftragnehmer auf der Grundlage dieser Bestimmung für Beratungsleistungen haften, so ist diese Haftung auf den Rechnungsbetrag der erbrachten Beratungsleistungen beschränkt.
10.10 Ist der Käufer ein Verbraucher, so richtet sich die Haftung des Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.11 Soweit ein Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruht, gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen des Lieferanten nicht.
10.12 Nach Ablauf der Garantiezeit gehen alle Kosten für Reparatur oder Ersatz zu Lasten des Kunden.
Artikel 11-Rücksendungen
11.1 Rücksendungen sind ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten nicht zulässig. Sollten sie dennoch auftreten, gehen alle mit dem Versand verbundenen Kosten zu Lasten des Käufers. In diesem Fall steht es dem Lieferanten frei, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers (unter Dritten) zu lagern oder selbst zur Verfügung zu halten.
11.2 Nicht angenommene Rücksendungen entbinden den Kunden in keiner Weise von seiner Zahlungsverpflichtung.
11.3 Hinsichtlich der tatsächlichen Kosten im Zusammenhang mit Rücksendungen oder der Kosten, die sich aus den vom Lieferanten infolge von Rücksendungen getroffenen Maßnahmen ergeben, ist vorbehaltlich des Gegenbeweises eine Einzelaufstellung des Lieferanten für den Käufer verbindlich.
11.4 Die Kosten und Risiken des Transports von Rücksendungen gehen zu Lasten des Käufers, es sei denn, die Rücksendung erfolgt aufgrund eines Verschuldens des Lieferanten.
Artikel 12-Zahlung
12.1 Die Zahlung hat innerhalb von 8 (acht) Werktagen nach Lieferung oder Rechnungsdatum netto in bar bei Lieferung oder durch Einzahlung oder Überweisung auf ein vom Lieferanten benanntes Bankkonto zu erfolgen. Als Zahlungsdatum gilt das auf den Kontoauszügen des Lieferanten angegebene Wertstellungsdatum. Online-Zahlungen werden in Zusammenarbeit mit Intotrust v.o.f. abgewickelt.
12.2 Wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 8 (acht) Tagen beim Kunden eingeht, ist der Kunde von Rechts wegen in Verzug. Der Kunde schuldet dann Zinsen auf den Rechnungsbetrag in Höhe von 1,5 % pro Monat, die während des Verzugs des Kunden gelten, wobei die Zeit in vollen Monaten gerechnet wird.
12.3 Wenn die Bezahlung der Rechnung nicht innerhalb einer Frist von 8 (acht) Arbeitstagen nach Rechnungsdatum eingegangen ist und wenn daraufhin gerichtliche Maßnahmen zur Eintreibung der Zahlung gegenüber dem Abnehmer ergriffen werden, ist dieser verpflichtet, die dem Lieferanten entstehenden (außer-)gerichtlichen Inkassokosten zu zahlen, die auf mindestens 15 % des zu zahlenden Betrags festgesetzt sind. Dies mit einem Mindestbetrag von 125,00 €, unbeschadet etwaiger Verfahrenskosten, die der Kunde aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zu tragen hat.
12.4 Vom Kunden oder in seinem Namen geleistete Zahlungen dienen zunächst der Begleichung von Kosten und Zinsen und dann der Begleichung der ältesten offenen Rechnungen, auch wenn der Kunde angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
12.5 Wenn der Käufer mit der Bezahlung einer Teillieferung in Verzug ist, ist der Lieferant berechtigt, die anderen noch auszuführenden Lieferaufträge um den Zeitraum auszusetzen, in dem der Käufer eine fällige (Teil-)Rechnung unbezahlt lässt, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, die Lieferungen nach Inverzugsetzung endgültig einzustellen und die Bezahlung dessen zu verlangen, was der Lieferant zu diesem Zeitpunkt zu fordern hat, unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf Schadenersatz gemäß den Bestimmungen in Artikel 7.2.
12.6 Wenn der Käufer ein Verbraucher ist, gelten für die Zahlung und die Einziehung der vom Lieferanten an den Käufer gesandten Rechnung die gesetzlichen Bestimmungen.
12.7 Der Lieferant ist berechtigt, vom Abnehmer eine Anzahlung zu verlangen, bevor die Produkte, auf die sich diese Anzahlung bezieht, geliefert werden.
Artikel 13 - Übertragbarkeit
13.1 Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Rechte und/oder Pflichten aus dem mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag zu übertragen.
13.2 Abweichend von den Bestimmungen in Absatz 1 ist eine Übertragung von Rechten und/oder Pflichten nur möglich, nachdem der Käufer den Lieferanten informiert und dessen ausdrückliche schriftliche Zustimmung eingeholt hat.
Artikel 14 Anwendbares Recht und Streitigkeiten
14.1 Auf die mit dem Lieferanten geschlossenen Verträge findet niederländisches Recht Anwendung, auch wenn die an dem Rechtsverhältnis beteiligte Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen.
14.2 Für die Auslegung der internationalen Handelsklauseln gelten die "Incoterms" der Internationalen Handelskammer in Paris (I.C.C.) in ihrer jeweils neuesten Fassung.
14.3 Alle Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer, die sich aus Verträgen ergeben, werden ausschließlich durch das zuständige Gericht in Zwolle, Niederlande, entschieden, es sei denn, das kantonale Gericht in den Niederlanden ist für eine solche Streitigkeit zuständig.